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§ 6.19 MoselSchPV

Schiffahrt durch Treibenlassen

  1. 1.

    Schiffahrt durch Treibenlassen ist ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten.

  2. 2.

    Das Verbot nach Nummer 1 gilt nicht für kleine Bewegungen auf Liegestellen, Lade- und Löschplätzen sowie auf Reeden.

  3. 3.

    Fahrzeuge, die sich Bug zu Berg mit im Vorwärtsgang laufender Antriebsmaschine zu Tal bewegen, gelten nicht als treibende Fahrzeuge, sondern als Bergfahrer.

Moselschiffahrtspolizeiverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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