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§ 6.24 MoselSchPV
Durchfahren von Brücken und Wehren Allgemeines
- 1.
In einer Brücken- oder Wehröffnung gilt § 6.07, es sei denn, das Fahrwasser gewährt hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt.
- 2.
Ist eine Brücken- oder Wehröffnung gekennzeichnet
- a)
durch das Tafelzeichen A.10 (Anlage 7), ist die Schiffahrt in dieser Öffnung außerhalb des durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raumes verboten;... nicht darstellbares Tafelzeichen A.10Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 52
- b)
durch das Tafelzeichen D.2 (Anlage 7), wird der Schiffahrt empfohlen, sich in dieser Öffnung in dem durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raum zu halten.... nicht darstellbares Tafelzeichen D.2
- a)