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§ 6.25 MoselSchPV

Durchfahrt unter festen Brücken

  1. 1.

    Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnungen verboten.... nicht darstellbare Zeichen A.1Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 52

  2. 2.

    Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gekennzeichnet

    1. a)

      durch das Tafelzeichen D.1a (Anlage 7)... nicht darstellbares Tafelzeichen D.1a(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 53)oder

    2. b)

      durch das Tafelzeichen D.1b (Anlage 7) - angebracht über der Brückenöffnung -,... nicht darstellbares Tafelzeichen D.1b

    wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnungen zu benutzen.Ist die Öffnung nach Buchstabe a gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt; ist sie nach Buchstabe b gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in Gegenrichtung verboten.

  3. 3.

    Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken nach Nummer 2 gekennzeichnet, kann die Schiffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen nur auf eigene Gefahr benutzen.

Moselschiffahrtspolizeiverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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