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§ 16 MPDG

Ausstellen von Produkten

(1)

Produkte, die nicht die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/745 oder der Verordnung (EU) 2017/746 erfüllen, dürfen nur ausgestellt werden, wenn ein gut sichtbares Schild ausdrücklich darauf hinweist, dass diese Produkte lediglich zu Ausstellungs- und Vorführzwecken bestimmt sind und erst bereitgestellt werden können, wenn ihre Konformität mit der Verordnung (EU) 2017/745 oder der Verordnung (EU) 2017/746 hergestellt ist.

(2)

Bei Vorführungen sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz von Personen zu treffen.

(3)

In-vitro-Diagnostika, die nach Absatz 1 ausgestellt werden, dürfen nicht an Proben, die von einem Besucher der Ausstellung stammen, angewendet werden.

Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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