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§ 32 MTAPrV

Benotung und Note einer Aufsichtsarbeit

(1)

Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern benotet.

(2)

Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer.

MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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