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§ 33 MTAPrV

Bestehen des schriftlichen Teils

(1)

Eine Aufsichtsarbeit ist bestanden, wenn sie von beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern jeweils mit mindestens „ausreichend“ benotet worden ist.

(2)

Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn alle Aufsichtsarbeiten bestanden sind.

MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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