§ 78 MTAPrV
Prüfungsort des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
(1) Die zuständige Behörde legt den Prüfungsort des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung fest.
(2) Prüfungsort soll eine Einrichtung sein, die nach § 18 des MT-Berufe-Gesetzes geeignet ist.
MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle