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§ 79 MTAPrV

Durchführung des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung

Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung wird von zwei schulischen Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen.

MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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