Gesetze › MTAPrV › Teil 4 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen› Abschnitt 3 Anpassungsmaßnahmen nach § 51 des MT-Berufe-Gesetzes› Unterabschnitt 1 Kenntnisprüfung § 79 MTAPrV Durchführung des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung wird von zwei schulischen Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen. MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 78 Prüfungsort des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung § 80 Bewertung und Bestehen des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung