AdvoCite

§ 86 MTAPrV

Wiederholung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung

(1)

Wer eine Aufgabenstellung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung nicht bestanden hat, darf sie einmal wiederholen.

(2)

Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prüfenden Person bei der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person erforderlich.

MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved