Gesetze › MTAPrV › Teil 4 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen› Abschnitt 3 Anpassungsmaßnahmen nach § 51 des MT-Berufe-Gesetzes› Unterabschnitt 1 Kenntnisprüfung § 87 MTAPrV Bestehen der Kenntnisprüfung Die Kenntnisprüfung hat bestanden, wer den mündlichen und den praktischen Teil der Kenntnisprüfung bestanden hat. MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 86 Wiederholung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung § 88 Bescheinigung