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§ 88 MTAPrV

Bescheinigung

(1)

Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person hat der Person, die die Kenntnisprüfung bestanden hat, eine Bescheinigung auszustellen.

(2)

Für die Bescheinigung ist das Muster der Anlage 12 zu verwenden.

MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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