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§ 49 MtDBwVVDV

Zweck der Laufbahnprüfung

In der Laufbahnprüfung müssen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen,

  1. 1.

    dass sie das erforderliche Wissen und fachliche Können erworben haben und

  2. 2.

    dass sie fähig sind, die Dienstgeschäfte ihrer Laufbahn ordnungsgemäß wahrzunehmen.

Die Laufbahnprüfung ist an den Lehrinhalten der Ausbildungsabschnitte auszurichten.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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