AdvoCite

§ 50 MtDBwVVDV

Zulassung zur Laufbahnprüfung

Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die Ausbildung durchlaufen hat.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved