Gesetze › MtDBwVVDV › Teil 4 Laufbahnprüfung› Abschnitt 1 Allgemeines und Organisatorisches § 51 MtDBwVVDV Teile der Laufbahnprüfung Die Laufbahnprüfung besteht aus1.einer schriftlichen Prüfung und2.einer mündlichen Prüfung. Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 50 Zulassung zur Laufbahnprüfung § 52 Prüfungsamt