Gesetze › MWDVDV › Abschnitt 1 Allgemeines § 7 MWDVDV Erholungsurlaub Erholungsurlaub wird in Absprache mit der oder dem jeweiligen Ausbildungsbeauftragten gewährt. Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 6 Nachteilsausgleich § 8 Ausbildungsakten