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§ 7 MWDVDV

Erholungsurlaub

Erholungsurlaub wird in Absprache mit der oder dem jeweiligen Ausbildungsbeauftragten gewährt.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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