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§ 28 NotSanG

Bußgeldvorschriften

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ oder

  2. 2.

    entgegen § 30 Absatz 2 die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“

führt.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

Notfallsanitätergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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