Gesetze › NotSanG › Abschnitt 7 Anwendungs- und Übergangsvorschriften § 29 NotSanG Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes Für die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung. Notfallsanitätergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 28 Bußgeldvorschriften § 30 Weiterführen der alten Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung