Gesetze › Offshore-ArbZV › Abschnitt 2 Vorschriften für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Offshore-Tätigkeiten durchführen § 4 Offshore-ArbZV Ruhepausen Unbeschadet des § 4 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes muss die Ruhepause bei einer Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden mindestens 60 Minuten betragen. Offshore-Arbeitszeitverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 3 Arbeitszeit § 5 Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung