Gesetze › OrdenNachwV › Dritter Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen § 24 OrdenNachwV Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 23 Geltung in Berlin Schlußformel