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§ 38 PfandBG

Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. 1.

    entgegen § 4 Abs. 7 Satz 1 Pfandbriefe in den Verkehr bringt,

  2. 2.

    wissentlich entgegen § 4 Abs. 7 Satz 2 über einen dort genannten Wert verfügt oder

  3. 3.

    entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 einen Ersatzwert nicht oder nicht rechtzeitig in das Deckungsregister einträgt.

Pfandbriefgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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