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§ 39 PfandBG

Bußgeldvorschriften

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 4 Absatz 7 Satz 3 einen Pfandbrief in den Verkehr bringt,

  2. 2.

    entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 oder 4, eine Eintragung nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt und dadurch eine eindeutige Identifizierung des eingetragenen Werts verhindert,

  3. 3.

    entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz eine Eintragung vornimmt,

  4. 4.

    entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Angabe nicht richtig oder nicht vollständig veröffentlicht,

  5. 5.

    entgegen § 28 Absatz 1 Satz 4 eine Angabe nicht oder nicht mindestens zwei Jahre veröffentlicht oder

  6. 6.

    entgegen § 41a ein Finanzinstrument in den Verkehr bringt.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.

Pfandbriefgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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