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§ 2.01 RheinSchPersV

Geltungsbereich

  1. 1.

    Dieser Teil gilt

    1. a)

      für Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr;

    2. b)

      für Schiffe, deren Produkt aus L ∙ B ∙ T ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt.

  2. 2.

    Darüber hinaus gilt dieser Teil für alle

    1. a)

      Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Schiffe nach Nummer 1 oder schwimmende Geräte zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;

    2. b)

      Schiffe, die über ein Zulassungszeugnis nach ADN verfügen;

    3. c)

      Fahrgastschiffe;

    4. d)

      schwimmenden Geräte.

  3. 3.

    Dieser Teil gilt nicht für Fähren.

Schiffspersonalverordnung-Rhein · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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