AdvoCite
§ 2.01 RheinSchPersV
Geltungsbereich
- 1.
Dieser Teil gilt
- a)
für Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr;
- b)
für Schiffe, deren Produkt aus L ∙ B ∙ T ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt.
- a)
- 2.
Darüber hinaus gilt dieser Teil für alle
- a)
Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Schiffe nach Nummer 1 oder schwimmende Geräte zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;
- b)
Schiffe, die über ein Zulassungszeugnis nach ADN verfügen;
- c)
Fahrgastschiffe;
- d)
schwimmenden Geräte.
- a)
- 3.
Dieser Teil gilt nicht für Fähren.