Gesetze › RheinSchPersV › Teil II Besatzungsvorschriften› Kapitel 5 Ergänzende Bestimmungen für das Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen› Abschnitt 2 Anforderungen an den Betrieb der Fahrgastschiffe § 5.11 RheinSchPersV Aufsicht Solange sich Fahrgäste an Bord befinden, muss nachts stündlich ein Kontrollgang durchgeführt werden. Die Durchführung muss auf geeignete Weise nachweisbar sein. Schiffspersonalverordnung-Rhein · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 5.10 Pflichten des Schiffsführers und des Sachkundigen § 6.01 Geltungsbereich