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§ 9.03 RheinSchPersV
Zuordnung der Patentarten
- 1.
Gültige Patente nach § 9.02 Nr. 1 entsprechen den Patenten nach § 6.04 Nr. 1 dieser Verordnung wie folgt:
Folgende nach § 9.02 Nr. 1 gültige Patente entsprechen den Patenten nach § 6.04 Nr. 1 dieser Verordnung Rheinschifferpatent …………………………… → Großes Patent Kleines Patent ………………………………… → Kleines Patent Polizeibootpatent ……………………………. → Behördenpatent Zollbootpatent ………………………………… → Behördenpatent Feuerlöschbootpatent ………………………. → Behördenpatent Sportschifferpatent …………………………… → Sportpatent - 2.
Ein gültiges Patent kann nach Maßgabe der Tabelle in Nummer 1 in das entsprechende Patent für die gleiche Strecke umgetauscht werden.