Gesetze › RheinSchPersV › Teil III Patentvorschriften› Kapitel 9 Übergangsbestimmungen § 9.04 RheinSchPersV Anrechnung von Fahrzeiten Die Fahrzeit und die Streckenfahrten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geleistet wurden, werden nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften angerechnet. Schiffspersonalverordnung-Rhein · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 9.03 Zuordnung der Patentarten § 9.05 Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff