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§ 23 RTrAbwG

Arreste und Zwangsvollstreckungen

Arreste und Zwangsvollstreckungen in das Vermögen eines öffentlichen Rechtsträgers (§§ 1, 25 und 27 Abs. 1) sind für die Dauer der Abwicklung nur wegen der in § 19 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Ansprüche zulässig.

Rechtsträger-Abwicklungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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