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§ 24 RTrAbwG

Beendigung der Abwicklung

(1)

Erstreckt sich die Abwicklung über einen längeren Zeitraum als ein Jahr, hat der Abwickler jeweils für ein Rechnungsjahr eine Zwischenrechnung zu legen.

(2)

Bei der Beendigung seiner Tätigkeit (§ 3 Abs. 2, §§ 19 und 21) hat der Abwickler Schlußrechnung zu legen. Er hat die Akten und Unterlagen an den zuständigen Bundesminister herauszugeben.

(3)

Der zuständige Bundesminister gibt die Beendigung der Abwicklung im Bundesanzeiger bekannt.

Rechtsträger-Abwicklungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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