Gesetze › SaatV › Abschnitt 2 Anerkennung von Saatgut § 17 SaatV Verfahren für die Nachprüfung durch Anbau Die Nachprüfung durch Anbau soll in der der Probenahme folgenden Vegetationsperiode durchgeführt werden. Die Proben für die Nachprüfung durch Anbau sind zusammen mit Vergleichsproben anzubauen. Saatgutverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 16 Nachprüfung § 17a Anwendung biochemischer oder molekularer Techniken