AdvoCite

§ 17a SaatV

Anwendung biochemischer oder molekularer Techniken

Bestehen nach der Feldbesichtigung und der gegebenenfalls durchgeführten Nachprüfung durch Anbau noch Zweifel an der Sortenechtheit des Saatgutes, können die Anerkennungsstelle oder das Bundessortenamt im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit im Einklang mit den geltenden internationalen Standards eine international anerkannte und reproduzierbare biochemische oder molekulare Technik für die Nachprüfung auf Sortenechtheit anwenden.

Saatgutverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved