Gesetze › SaatV › Abschnitt 3 Standardsaatgut von Gemüse § 19 SaatV Gestattung des Inverkehrbringens Standardsaatgut von Gemüsearten darf zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden. Das Saatgut muss ausreichend sortenecht und sortenrein sein. Saatgutverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 18 Rücknahme der Anerkennung § 20 Anforderungen an die Sortenreinheit und Beschaffenheit, Höchstgewicht einer Partie