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§ 20 SaatV

Anforderungen an die Sortenreinheit und Beschaffenheit, Höchstgewicht einer Partie

(1)

Die Anforderungen an die Sortenreinheit des Standardsaatgutes ergeben sich aus Anlage 2 Nummer 7.1.

(2)

Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Standardsaatgutes ergeben sich aus Anlage 3 Nummer 7.

(3)

Das Höchstgewicht einer Partie ergibt sich aus Anlage 4.

Saatgutverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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