Gesetze › SachenRBerG › Kapitel 2 Nutzung fremder Grundstücke durch den Bau oder den Erwerb von Gebäuden› Abschnitt 3 Gesetzliches Ankaufsrecht› Unterabschnitt 4 Folgen des Ankaufs § 76 SachenRBerG Gewährleistung Der Verkäufer haftet nicht für Sachmängel des Grundstücks. Sachenrechtsbereinigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 75 Gefahr, Lasten § 77 Kosten