Gesetze › SachenRBerG › Kapitel 2 Nutzung fremder Grundstücke durch den Bau oder den Erwerb von Gebäuden› Abschnitt 3 Gesetzliches Ankaufsrecht› Unterabschnitt 4 Folgen des Ankaufs § 77 SachenRBerG Kosten Die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung sind zwischen den Vertragsparteien zu teilen. Sachenrechtsbereinigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 76 Gewährleistung § 78 Rechtsfolgen des Erwerbs des Grundstückseigentums durch den Nutzer