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§ 1 SchKfmAusbV

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

(1)

Der Ausbildungsberuf Schifffahrtskaufmann/Schifffahrtskauffrau wird staatlich anerkannt.

(2)

Es kann zwischen den Fachrichtungen

  1. 1.

    Linienfahrt und

  2. 2.

    Trampfahrt

gewählt werden.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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