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§ 19 SchSiHafV

Benutzung von Anlegebrücken

(1)

Anlegebrücken dürfen nur nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 benutzt werden.

(2)

Auf Anlegebrücken sind das Lagern von Gegenständen und der Verkehr mit Landfahrzeugen verboten. Die Zugänge zu einer Anlegebrücke sind freizuhalten.

(3)

Der Benutzer hat die durch ihn verursachten Verunreinigungen der Anlegebrücke zu entfernen oder entfernen zu lassen.

Schutz- und Sicherheitshafenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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