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§ 20 SchSiHafV

Verhalten von Landfahrzeugen im Hafen

(1)

Landfahrzeuge aller Art dürfen im Hafengebiet nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde und nur nach Maßgabe des Absatzes 2 abgestellt werden.

(2)

Beim Abstellen von Landfahrzeugen und schweren Gütern ist von der Kaikante ein Abstand bis hinter die Pollerlinie, mindestens jedoch von zwei Metern zu halten.

Schutz- und Sicherheitshafenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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