Gesetze › SchSiHafV › Teil 1 Schutz- und Sicherheitshäfen› Abschnitt 4 Benutzung von Hafenanlage § 21 SchSiHafV Benutzung der Rettungsgeräte Für die Öffentlichkeit bestimmte Rettungsgeräte dürfen nicht entfernt oder missbräuchlich benutzt werden. Schutz- und Sicherheitshafenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 20 Verhalten von Landfahrzeugen im Hafen § 22 Bemannung und Bewachung der Fahrzeuge