Gesetze › SchSiHafV › Teil 3 Schlussvorschriften § 41 SchSiHafV Ausnahmen in besonderen Fällen Die zuständigen Hafenbehörden können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. Schutz- und Sicherheitshafenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 40 Ausnahmen für die „Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger“ § 42 Ordnungswidrigkeiten