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§ 42 SchSiHafV

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 2 Satz 1, § 8 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

  2. 2.

    entgegen § 3 Absatz 1 oder § 35 Absatz 3 eine schifffahrtspolizeiliche Anweisung der zuständigen Hafenbehörde, der Vollzugsorgane oder der Schleusenbediensteten nicht befolgt,

  3. 3.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 2 zuwiderhandelt,

  4. 4.

    entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet oder eine dort genannte Person nicht oder nicht richtig unterstützt,

  5. 5.

    entgegen § 4 Absatz 2 einen Landgang nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausbringt oder ein Boot nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

  6. 6.

    der Vorschrift des § 5 über die Grundregeln für das Verhalten im Hafen zuwiderhandelt,

  7. 7.

    entgegen § 6 Absatz 1 oder § 36 Absatz 1 Satz 3 in einen Hafen einläuft oder eine Anlegestelle benutzt,

  8. 8.

    entgegen § 7 Absatz 1, § 34 Absatz 2 oder § 34 Absatz 5 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

  9. 9.

    entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 oder § 22 Absatz 1 einen Liegeplatz wechselt,

  10. 10.

    entgegen § 9 Absatz 2 ein Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig verholt,

  11. 11.

    entgegen § 10 Satz 1 ankert,

  12. 12.

    entgegen § 11 ein Fahrzeug auflegt,

  13. 13.

    entgegen § 12 Absatz 1, § 26 Absatz 3 Satz 1, § 28 Absatz 3 Satz 1 oder § 29 Absatz 3 Satz 2 ein Fahrzeug oder ein Sportboot festmacht,

  14. 14.

    entgegen § 13 Absatz 1 die Schiffsschraube in Gang setzt,

  15. 15.

    entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass kein Gegenstand über die Bordwand ragt,

  16. 16.

    entgegen § 14 Absatz 2 ein Radargerät nicht oder nicht rechtzeitig ausschaltet,

  17. 17.

    entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass der Hafen reingehalten wird,

  18. 18.

    entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2 einen Stoff nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entfernt,

  19. 19.

    entgegen § 16 einen dort genannten Gegenstand anbringt oder anbringen lässt,

  20. 20.

    entgegen § 17 Absatz 1 einen Landgang nicht richtig betreibt,

  21. 21.

    entgegen § 18 Satz 1 oder § 27 Absatz 5 lädt, löscht oder eine Person anlandet,

  22. 22.

    entgegen § 19 Absatz 1 eine Anlegebrücke benutzt,

  23. 23.

    entgegen § 20 Absatz 1 ein Landfahrzeug abstellt,

  24. 24.

    entgegen § 21 ein Rettungsgerät entfernt oder benutzt,

  25. 25.

    entgegen § 22 Absatz 2 Satz 1 oder § 34 Absatz 8 Satz 3 ein Fahrzeug verlässt,

  26. 26.

    entgegen § 22 Absatz 2 Satz 2 sich nicht an Bord aufhält,

  27. 27.

    entgegen § 23 Absatz 2 lötet, schweißt oder mit einem Schneidbrenner arbeitet,

  28. 28.

    entgegen § 23 Absatz 3 einen dort genannten Behälter lagert,

  29. 29.

    entgegen § 24 Absatz 1 Satz 2 ein Fahrzeug verholt,

  30. 30.

    entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1 eine Flüssiggasanlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abschaltet oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig sichert,

  31. 31.

    entgegen § 24 Absatz 3 oder § 27 Absatz 4 ein Fahrzeug nicht verholbereit hält,

  32. 32.

    entgegen § 25 Absatz 1 Treibstoff übernimmt oder abgibt,

  33. 33.

    entgegen § 27 Absatz 6 eine Ladung umschlägt,

  34. 34.

    entgegen § 29 Absatz 3 Satz 1 den dort genannten Hafen anläuft,

  35. 35.

    ohne Erlaubnis nach § 30 Absatz 2 Satz 2 den Schutzhafen anläuft,

  36. 36.

    entgegen § 32 Absatz 3 Satz 1 oder § 34 Absatz 1 eine Wasserfläche oder den Neuen Vorhafen befährt,

  37. 37.

    entgegen § 34 Absatz 6 Satz 1 den Sicherheitsbereich nicht richtig durchfährt,

  38. 38.

    entgegen § 34 Absatz 7 Satz 1 im Neuen Vorhafen anlegt,

  39. 39.

    entgegen § 34 Absatz 8 Satz 1 ein anderes Fahrzeug behindert,

  40. 40.

    entgegen § 34 Absatz 8 Satz 2 ein Fahrzeug nicht oder nicht richtig anlegt,

  41. 41.

    entgegen § 35 Absatz 5 Satz 1 ein Fahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig festmacht oder

  42. 42.

    entgegen § 37 Absatz 1 badet, taucht, surft, Jetski fährt oder Feuerwerkskörper abbrennt.

Schutz- und Sicherheitshafenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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