Gesetze › SchuldRAnpG › Kapitel 4 Errichtung von Gebäuden aufgrund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrages› Abschnitt 3 Zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke § 53 SchuldRAnpG Kündigung bei abtrennbaren Teilflächen Auf die Kündigung abtrennbarer Teilflächen ist § 40 entsprechend anzuwenden. Schuldrechtsanpassungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 52 Kündigung aus besonderen Gründen § 54 Anwendbarkeit des Abschnitts 2