Gesetze › SchuldRAnpG › Kapitel 4 Errichtung von Gebäuden aufgrund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrages› Abschnitt 3 Zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke § 54 SchuldRAnpG Anwendbarkeit des Abschnitts 2 Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 46 und 48 entsprechend anzuwenden. Schuldrechtsanpassungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 53 Kündigung bei abtrennbaren Teilflächen § 55 Ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts