Gesetze › See-BAV › Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 2 See-BAV Berufsbezeichnung, staatliche Anerkennung Der Ausbildungsberuf in der Seeschifffahrt „Schiffsmechaniker“ oder „Schiffsmechanikerin“ ist staatlich anerkannt. See-Berufsausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1 Begriffsbestimmungen § 3 Aufgaben der zuständigen Stelle