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§ 3 See-BAV

Aufgaben der zuständigen Stelle

Die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V.

  1. 1.

    überwacht die Durchführung der Berufsausbildung einschließlich der Berufsausbildung außerhalb von Ausbildungsstätten nach § 10 und fördert sie durch Beratung der Ausbildenden und der Auszubildenden,

  2. 2.

    richtet ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ein,

  3. 3.

    prüft die Berufsausbildungsverträge nach § 81 des Seearbeitsgesetzes und trägt deren wesentliche Inhalte und gegebenenfalls Änderungen in das Verzeichnis nach Nummer 2 ein,

  4. 4.

    erkennt auf Antrag der Ausbildenden Schiffe als nach Art und Einrichtung geeignete Ausbildungsstätten an, wenn die Anforderungen des § 8 erfüllt sind, und

  5. 5.

    unterstützt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bei der Anerkennung von ausländischen Befähigungszeugnissen und Befähigungsnachweisen, soweit Facharbeiterberufe des Decksdienstes oder des Maschinendienstes betroffen sind.

See-Berufsausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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