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Anlage 7 See-BV

(zu § 39) Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 495)

Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten auf Kauffahrteischiffen mit einer Antriebsleistung von weniger als 750 Kilowatt sind ausreichende Befähigungen auf folgenden Gebieten nachzuweisen:

  1. 1.

    Kommunikation,

  2. 2.

    Schiffsbetriebstechnik,

  3. 3.

    Instandhaltung,

  4. 4.

    Elektrotechnik, Leittechnik,

  5. 5.

    Überwachung des technischen Schiffsbetriebes.

Seeleute-Befähigungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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