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Anlage 7 See-BV
(zu § 39) Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 495)
Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten auf Kauffahrteischiffen mit einer Antriebsleistung von weniger als 750 Kilowatt sind ausreichende Befähigungen auf folgenden Gebieten nachzuweisen:
- 1.
Kommunikation,
- 2.
Schiffsbetriebstechnik,
- 3.
Instandhaltung,
- 4.
Elektrotechnik, Leittechnik,
- 5.
Überwachung des technischen Schiffsbetriebes.