Gesetze › SG › Zweiter Abschnitt Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit› 3. Beendigung des Dienstverhältnisses› a) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten § 51a SG - Soldatengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 51 Wiederverwendung § 52 Wiederaufnahme des Verfahrens