Gesetze › SG › Zweiter Abschnitt Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit› 3. Beendigung des Dienstverhältnisses› a) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten § 52 SG Wiederaufnahme des Verfahrens Wird ein Urteil mit den Folgen des § 48 im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen nicht hat, so gilt § 42 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. Soldatengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 51a § 53 Verurteilung nach Beendigung des Dienstverhältnisses