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§ 53 SGleiG
Informationsanspruch bei Wehrdisziplinar- und Wehrbeschwerdeverfahren
Soweit in einem Wehrdisziplinar- oder Wehrbeschwerdeverfahren der Sachverhalt, der dem Verfahren zugrunde liegt, den Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten berührt, sind der Gleichstellungsbeauftragten unverzüglich die folgenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen:
- 1.
im einfachen Disziplinarverfahren durch den zuständigen Disziplinarvorgesetzten eine Abschrift
- a)
der bestandskräftigen Disziplinarverfügung oder
- b)
der bestandskräftigen Absehensverfügung, wenn ein Dienstvergehen festgestellt wurde,
- a)
- 2.
im gerichtlichen Disziplinarverfahren durch die zuständige Einleitungsbehörde nach ordnungsgemäßer Einleitung eine Abschrift
- a)
der Einleitungsverfügung und
- b)
jeder Instanzen beendenden gerichtlichen Entscheidung,
- a)
- 3.
in Wehrbeschwerdeverfahren durch den zur Entscheidung über die Erstbeschwerde zuständigen Disziplinarvorgesetzten eine Abschrift
- a)
des bestandskräftigen Beschwerdebescheides oder
- b)
der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung.
- a)
Die Unterlagen sind pseudonymisiert im Sinne des Artikels 4 Nummer 5 der Datenschutz-Grundverordnung zur Verfügung zu stellen. Die Nennung der Dienststelle ist zulässig.
Bei schweren oder systematischen Verletzungen der Dienstpflicht kann die Gleichstellungsbeauftragte beantragen, dass ihr ergänzend zu den Informationen nach Absatz 1 die folgenden Daten zu jeder beschuldigten Person und zu jedem Opfer zur Verfügung gestellt werden:
- 1.
die Dienstgradgruppe,
- 2.
das Geburtsjahr und
- 3.
das Geschlecht.
Eine Ablehnung dieses Antrags ist durch die Dienststelle schriftlich oder elektronisch zu begründen und der Gleichstellungsbeauftragten unverzüglich zur Kenntnis zu geben.
Die Gleichstellungsbeauftragte ist keine Verfahrensbeteiligte des Wehrdisziplinar- und Wehrbeschwerdeverfahrens.