Informationsanspruch bei Würdigung besonderer Leistungen
(1)
Bei der Würdigung besonderer Leistungen ist der Gleichstellungsbeauftragten unverzüglich von dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten eine Abschrift der förmlichen Anerkennung zur Verfügung zu stellen.
(2)
Absatz 1 gilt entsprechend bei der Rücknahme einer förmlichen Anerkennung.
Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle