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§ 54 SGleiG

Informationsanspruch bei Würdigung besonderer Leistungen

(1)

Bei der Würdigung besonderer Leistungen ist der Gleichstellungsbeauftragten unverzüglich von dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten eine Abschrift der förmlichen Anerkennung zur Verfügung zu stellen.

(2)

Absatz 1 gilt entsprechend bei der Rücknahme einer förmlichen Anerkennung.

Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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