Gesetze › StBerG › Zweiter Teil Steuerberaterordnung› Fünfter Abschnitt Berufsgerichtsbarkeit› Zweiter Unterabschnitt Die Gerichte § 104 StBerG Entschädigung der ehrenamtlichen Richter Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Steuerberatungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 103 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen § 105 Vorschriften für das Verfahren