Gesetze › StBerG › Zweiter Teil Steuerberaterordnung› Fünfter Abschnitt Berufsgerichtsbarkeit› Dritter Unterabschnitt Verfahrensvorschriften› Erster Teilabschnitt Allgemeines § 105 StBerG Vorschriften für das Verfahren Für das berufsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften. Steuerberatungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 104 Entschädigung der ehrenamtlichen Richter § 106 Keine Verhaftung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten